Liebe Eltern,
wie wir eben erfahren haben, bleiben in Baden-Württemberg die Grundschulen und Kitas weiter geschlossen. Das gaben Ministerpräsident Kretschmann und Kultusministerin Eisenmann bekannt. Baden-Württemberg will Grundschulen und Kitas nun doch zumindest bis Ende Januar geschlossen halten und verzichtet angesichts der weiter hohen Corona-Infektionszahlen auf einen angedachten Sonderweg.
Hier finden Sie die momentan geltenden Vorgaben für die Notbetreuung:
Um der weiter zunehmenden Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 entgegenzuwirken, werden bis zum 31. Januar 2021 die Schulen grundsätzlich geschlossen. Davon abweichend ist eine Öffnung der Grundschulen, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren und der Schulkindergärten ab 18. Januar auf der Grundlage der dann verfügbaren Daten möglich.
Diese Maßnahme, mit der die Anzahl der Kontakte reduziert werden soll, kann nur dann wirksam werden, wenn die „Notbetreuung“ ausschließlich dann in Anspruch genommen wird, wenn dies zwingend erforderlich ist, d.h. eine Betreuung auf keine andere Weise sichergestellt werden kann.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Kinder in die Notbetreuung aufgenommen werden können?
Voraussetzung ist grundsätzlich, dass beide Erziehungsberechtigten tatsächlich durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind und auch keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht. Es ist deshalb für die Teilnahme an der Notbetreuung zu erklären, dass
-
die Erziehungsberechtigten beide entweder in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen, sofern sie die Abschlussprüfung im Jahr 2021 anstreben und
-
sie dadurch an der Betreuung ihres Kindes tatsächlich gehindert sind.
Es kommt also nicht darauf an, ob die berufliche Tätigkeit in Präsenz außerhalb der Wohnung oder in Homeoffice verrichtet wird. In beiden Fällen ist möglich, dass die berufliche Tätigkeit die Wahrnehmung der Betreuung verhindert. Es kommt auch nicht darauf an, ob die berufliche Tätigkeit in der kritischen Infrastruktur erfolgt.
Bei Alleinerziehenden kommt es entsprechend nur auf deren berufliche Tätigkeit bzw. Studium/Schule an.
Auch wenn das Kindeswohl dies erfordert oder andere schwerwiegende Gründe, z.B. pflegebedürftige Angehörige oder ehrenamtlicher Einsatz in Hilfsorganisationen, Ret- tungsdiensten oder Feuerwehren, vorliegen, ist eine Aufnahme in die Notbetreuung möglich.
Wir bieten ab Montag, den 11.01. von 7.30 Uhr bis 16 Uhr eine Notfallbetreuung für alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 7 an. Falls Sie eine der oben genannten Voraussetzungen erfüllen und einen Betreuungsplatz für Ihr Kind benötigen, melden Sie sich bitte umgehend mit Angabe der benötigten Zeiten hier an: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Kastelbergteam